Grundbuchvermutung

Grundbuchvermutung
aus dem  Publizitätsprinzip folgende Vermutung: Ist im  Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, wird vermutet, dass es ihm zustehe. Die  Löschung eines eingetragenen Rechts begründet Vermutung, dass es nicht bestehe (§ 891 BGB). Die G. erspart im Streitfall den  Beweis.

Lexikon der Economics. 2013.

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