- Grundbuchvermutung
- aus dem ⇡ Publizitätsprinzip folgende Vermutung: Ist im ⇡ Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, wird vermutet, dass es ihm zustehe. Die ⇡ Löschung eines eingetragenen Rechts begründet Vermutung, dass es nicht bestehe (§ 891 BGB). Die G. erspart im Streitfall den ⇡ Beweis.
Lexikon der Economics. 2013.